Abstract
Dopingwirkstoffe werden regelmäßig in Form von Arzneimitteln gehandelt, weitergegeben und eingenommen. Die Rechtslage nach dem aktuellen Arzneimittelgesetz (AMG) sowie die Entwürfe der Änderung dieses Gesetzes stehen im Fokus der Betrachtung. Die zentrale Bestimmung zum Doping ist der Paragraph 6a AMG. Diese Vorschrift verbietet das Inverkehrbringen, Verschreiben und Anwenden von Arzneimitteln bei Anderen zu Dopingzwecken im Sport und ist 1998 in Kraft getreten. Verstöße gegen dieses Gesetz sind strafbewehrt. Der Paragraph enthält drei Absätze, die in ihren Einzelheiten erläutert werden. Absatz 2 konkretisiert den Anwendungsbereich des Verbots, das nur unter drei Voraussetzungen gilt. Die kritische Würdigung dieses Gesetz konstatiert, dass es sowohl Vollzugsdefizite und Beweisschwierigkeiten als auch zahlreiche Regelungslücken gibt. Darunter fällt zum Beispiel, daß das Verbot nur bei bestimmten Arzneimitteln und somit reine Dopingmethoden wir Blut- oder Gendoping ausschließt. Eine zweite Regelungslücke betrifft die verbotenen Verhaltensweisen, denn der Besitz von Dopingmitteln und die Einfuhr aus anderen Staaten werden ebenso nicht erfasst wie die Selbsteinnahme. Insgesamt kann festgehalten werden, dass das arzneimittelrechtliche Verbot ein wesentlicher Beitrag zur Bekämpfung des Dopings im Sport ist, allerdings in der gegenwärtigen Form nur als ein erstes Signal zu werten ist. sasch
Originalsprache | Deutsch |
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Titel | Die Vielfalt der Sportwissenschaft |
Herausgeber*innen | Martin Holzweg, Silja Schröder |
Seitenumfang | 11 |
Herausgeber (Verlag) | Hofmann Verlag |
Erscheinungsdatum | 2007 |
Seiten | 119-129 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2007 |
Fachgebiete und Schlagwörter
- Deutscher Olympischer Sportbund
- Deutschland
- Doping
- Dopingliste
- Dopingnachweis
- Gesetz
- Gesetzgebung
- Interesse
- Recht
- Sportpolitik
- Sportsoziologie
- Staat
- Strafrecht
- Strafverfolgung