Keine "vorbeugende" Unterlassungsklage gegen künftige Bildveröffentlichungen: BGH vom 13.11.2007 - VI ZR 265/06 und VI ZR 269/06

Publikation: Beitrag in FachzeitschriftZeitschriftenaufsätzeForschung

Abstract

Einleitend skizziert Verf. die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichtshof (BGH) hinsichtlich der Bildveröffentlichung von Prominenten. Anschließend wird das Urteil des BGH vom 13. November 2007 genauer analysiert. In diesem zieht der Gerichtshof dem zuvor gestärkten Bildnisschutz prominenter Sportler gewisse Grenzen und wies eine „vorbeugende“ Unterlassungsklage von Franziska van Almsick gegen künftige Bildveröffentlichungen ab. Des Weiteren werden sowohl das Urteil der Ausgangsinstanz, Landgericht Berlin, und das Urteil der Berufungsinstanz, Kreisgericht Berlin, dargestellt. Es werden alle relevanten Normen des Grundgesetzes und des Kunsturhebergesetzes genannt. Verf. konstatiert, dass der BGH in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung erforderlich hält. Seithe
OriginalspracheDeutsch
ZeitschriftCausa Sport : die Sport-Zeitschrift für nationales und internationales Recht sowie für Wirtschaft
Seiten (von - bis)436-440
Seitenumfang5
ISSN1660-8399
PublikationsstatusVeröffentlicht - 2007

Fachgebiete und Schlagwörter

  • Bildreihe
  • Grundgesetz
  • Kunst
  • Medieneinsatz
  • Öffentlichkeit
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Persönlichkeit
  • Rechtsordnung
  • Rechtsprechung
  • Schutzmaßnahme
  • Sportrecht
  • Verfassung

Zitation