Juniorprofessur: Wie geht es weiter?

Michael Brach, Daniel Memmert, Petra Wolters

    Publikation: Beitrag in FachzeitschriftZeitschriftenaufsätzeForschung

    Abstract

    Obwohl das neue HRG schon am 23.02.2002 in Kraft getreten ist und viele Universitäten schon Juniorprofessuren ausgeschrieben und besetzt haben, ist die Lage weiterhin unklar. Einige Bundesländer unter der Federführung Thüringens haben beim Bundesverfassungsgericht eine Normenkontrollklage gegen die Fünfte Novelle des HRG eingereicht, da noch umstritten ist, ob das Gesetz zustimmungspflichtig ist. Sollte diese Klage erfolgreich sein, müsste das HRG noch einmal im Bundestag verhandelt werden. Offensichtlich warten daher manche Länder mit der Umsetzung des neuen HRG in das Landesrecht noch ab. Dennoch ist es Aufgabe der Bundesländer, das Fünfte Gesetz mir Änderung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) und anderer Vorschriften (z. B. 5. HRGÄndG) auf Landesebene umzusetzen. Ziel einer fernmündlichen Befragung im August 2002 war es, den aktuellen Stand. dieses Prozesses an den jeweiligen Ministerien zu evaluieren. Exemplarisch wurden neun Bundesländer ausgewählt. Dies geschah unter der Prämisse, sowohl eine gewisse Gleichverteilung hinsichtlich der politischen Situation als auch der geographischen Lage anzustreben. In einem 20-minütigen Telefonat gaben die zuständigen Beamten Auskunft über die Juniorprofessur in den Bereichen zukünftige Dienstaufgaben, Lehrverpflichtung, (finanzielle bzw. personelle) Ausstattung sowie Evaluation ihrer Leistungen. In diesem Beitrag wird eine kurze Zusammenfassung gegeben, die auf generelle und spezifische Besonderheiten eingeht. Auf dieser Grundlage wird Folgendes vorgeschlagen: 1. Die dvs sollte den sportwissenschaftlichen Instituten folgende Empfehlungen zur Ausgestaltung der Juniorprofessur zur Kenntnis gibt: Die Ausschreibungen sollten nicht zu spezifisch sein. Als Qualifikation sieht das HRG eine hervorragende Promotion vor, jedoch darüber hinaus keine weiteren wissenschaftlichen Leistungen. Es sollte verhindert werden, dass die Ausschreibungstexte das Bewerberfeld unnötig einengen oder von Ausschreibungen für Professuren kaum noch zu unterscheiden sind. Wesentliches Ziel der Juniorprofessur ist, den wissenschaftlichen Nachwuchs auf die Laufbahn als Professor/in vorzubereiten. Um die erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen zu erbringen, die auch nach der Abschaffung der Habilitation einen Schwerpunkt dieser Qualifizierungsphase darstellen werden, benötigen die Juniorprofessor/innen eine Entlastung von anderen Dienstaufgaben. Die Lehrverpflichtung der Juniorprofessor/innen sollte in den ersten drei Jahren nicht mehr als 4 SWS betragen, damit das Ziel der wissenschaftlichen Weiterqualifizierung nicht gefährdet wird. Juniorprofessoren/-professorinnen sollten nicht in demselben Umfang wie Professoren mit Prüfungsaufgaben betraut werden. Die Mitwirkung an der universitären Selbstverwaltung sollte im Vergleich zu den Professorenstellen reduziert sein. 2. Die dvs sollte in Bezug auf folgende Punkte die Diskussion innerhalb der Sportwissenschaft anregen und moderieren: a) Was ist unter „zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen“ zu verstehen, die das HRG als Einstellungsvoraussetzung für die Professur nennt. Was tritt an die Stelle der Habilitation? Mit welchen Veröffentlichungen sollen sich künftige Juniorprofessoren/-professorinnen qualifizieren? Ist es nach wie vor das „zweite Buch“ für geistes- und sozialwissenschaftliche Disziplinen? Wie definieren die naturwissenschaftlichen Disziplinen diese Anforderung? b) Bislang ist noch nicht geklärt, wie die vom HRG geforderte Evaluation nach den ersten drei Dienstjahren ablaufen soll. Das niedersächsische Hochschulgesetz sieht hierfür auswärtige Gutachter vor; nach welchen Kriterien geurteilt werden soll, muss innerhalb der Fachgesellschaft diskutiert werden. 3. Die dvs sollte sich bei den politisch Verantwortlichen und den Universitäten für folgende Forderungen einsetzen: Die Fünfjahresfrist nach der Promotion, innerhalb derer man auf eine Juniorprofessur berufen werden kann und meist in den Ausschreibungen genannt wird, ist zu starr und benachteiligt Personen, die keinen „stromlinienförmigen“ Karriereverlauf haben. Ausnahmen sollten möglich sein, besonders, wenn eine Berufstätigkeit außerhalb der Universität vorliegt. Wenn die Reform gewährleisten soll, dass wissenschaftliche Karrieren früher planbar werden, dann sollte mit der Juniorprofessur auch die Möglichkeit eines modifizierten „Tenure Track“ gegeben sein, d. h. die Juniorprofessur müsste in eine Lebenszeitstelle übergehen können. Allerdings muss die Ausschreibung wie bei anderen Professuren auch erfolgen, damit alle qualifizierten Berwerber/innen in das Verfahren einbezogen werden können. Bei einer direkten Überleitung von der Juniorprofessur auf die Professur bestünde die Gefahr einer Dequalifizierung. Schiffer (unter Verwendung wörtlicher Textpassagen)
    OriginalspracheDeutsch
    ZeitschriftZe-phir : Informationen für den sportwissenschaftlichen Nachwuchs
    Jahrgang9
    Seiten (von - bis)4-7
    Seitenumfang4
    ISSN1438-4132
    PublikationsstatusVeröffentlicht - 2002

    Fachgebiete und Schlagwörter

    • Gesetz
    • Hochschule
    • Karriere, berufliche
    • Lehrstuhl
    • Sportwissenschaft

    Zitation